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AGB-Kontrolle in Arbeitsverträgen Gleichgültig ob Neu- oder Altverträge,
unterliegen Arbeitsverträge spätestens ab dem 01.01.2003 der AGB-Kontrolle
(§ 305 BGB), soweit die Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber gestellt werden, was
die Regel darstellen dürfte, und für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
sind. Gemäß § 310 Absatz IV, Satz 2 BGB sind die im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Bei dreimaliger Verwendung eines
vorformulierten Arbeitsvertrages oder bei Verwendung eines Musters geht die
Rechtsprechung von einer „Vielzahl“ aus.
Die Formulierung in § 310 IV 2 BGB : “Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“ sorgte wegen der möglichen weiten Auslegung für Unsicherheiten, die bis heute andauern. Jedem Urteil, welches sich mit der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen befasst, insbesondere einem des Bundesarbeitsgerichtes, wird deshalb besondere Aufmerksamkeit geschenkt, erhofft man sich davon doch wieder Rechtssicherheit und Verlässlichkeit sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. Nach dem das BAG am 25.05.05 (Az.: 5 AZR 572/04) vom Grundsatz her entschieden hat, dass Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen im Arbeitsleben üblich sind und deshalb gemäß § 310 IV 2 BGB auch im Hinblick auf eine AGB-Kontrolle unter bestimmten Voraussetzungen Bestand haben, liegen nun zwei weitere Entscheidungen vor. In vielen Arbeitsverträgen ist
geregelt, dass der Arbeitgeber sich das Recht vorbehält dem Arbeitnehmer eine
andere Arbeit zuzuweisen oder ihn an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.
Nach § 307 Absatz 1 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner, hier den Arbeitnehmer, unangemessen
benachteiligen. Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich über eine Regelung in
einem Arbeitsvertrag zu entscheiden, wonach sich der Arbeitgeber unter Wahrung
der Interessen des Arbeitnehmers vorbehielt diesem ein anderes Arbeitsgebiet
zuzuweisen und hiervon schließlich Gebrauch machte (BAG v. 11.04.06, Az.: 9 AZR
557/05). Der Arbeitnehmerin wurde ein neues Arbeitsgebiet an einem an deren Ort
zugewiesen. Hinsichtlich der Versetzung an einen
anderen Ort führte das BAG aus, dass sich dieses Recht des Arbeitgebers aus §
106 GewO herleite, soweit in dem Arbeitsvertrag oder anderen Bestimmungen eine
Regelung hierzu nicht getroffen wurde.
Eine Klausel, die das Recht der
Zuweisung eines fachlich anderen Arbeitsgebietes beinhaltet, ist dann nicht
unwirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird. Dies
wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber ohne Rücksichtnahme auf die Belange des
Arbeitnehmers seine eigenen rücksichtslos durchsetzen würde. Dies war in dem zu
beurteilenden Rechtsstreit nicht der Fall. Der Wortlaut der Klausel bezog die
Interessen des Arbeitnehmers ausdrücklich ein. Auch die konkrete Betrachtung der
Interessen der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers führte nicht zu dem Ergebnis,
dass vorliegend die Arbeitnehmerin unbillig benachteiligt wurde. Das
Bundesarbeitsgericht wies auch darauf hin, dass Versetzungsklauseln dem im
Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis
Rechnung tragen. Als Dauerschuldverhältnis bedürfe das Arbeitsverhältnis einer
ständigen Anpassung. Selbst wenn der Arbeitnehmer langjährig eine bestimmte
Arbeit verrichtet hat, lässt sich hieraus nicht herleiten, dass die
Arbeitspflichten sich nur noch auf diese Arbeit beziehen. Dies ist nur dann der
Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in anderer Weise eingesetzt werden kann.
Eine Versetzungsklausel, die die
Versetzungsgründe nicht benennt, verstößt in der Regel auch nicht gegen das
Transparentgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Benennung sämtlicher in der
Zukunft eventuell sich ergebender Versetzungsgründe zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ist kaum möglich. Eine solche Vorgabe würde den Besonderheiten
des Arbeitsrechtes nicht Rechnung tragen.
Eine weitere Regelung in vielen
Arbeitsverträgen betrifft die Rückzahlung von vom Arbeitgeber aufgewandten Aus-
und Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer, wenn er vor Ablauf bestimmter
Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das eine solche Vereinbarung
unter engen Voraussetzungen zulässig ist, hatte das Bundesarbeitsgericht in der
Vergangenheit bereits mehrfach entschieden. Das Interesse des die Fortbildung
finanzierenden Arbeitgebers an der möglichst langen Nutzung der Kenntnisse des
Arbeitnehmers, ist legitim. Berücksichtigt werden müssen aber auch die
Interessen des Arbeitnehmers, der seinen Arbeitsplatz frei wählen können muss
ohne damit finanziellen Schaden zu erleiden. Auch unter Einbezug einer nunmehr
vorzunehmenden AGB-Kontrolle hält das BAG an der Zulässigkeit einer
Ausbildungsrückzahlungsverpflichtung fest. Voraussetzung ist jedoch, dass eine
derartige Zahlungsverpflichtung nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der
arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitsnehmers führt (BAG v.
11.04.06, Az.: 9 AZR 610/05). In der Klausel müssen somit die Interessen des
Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden. Eine Klausel, wonach der
Arbeitnehmer in jedem Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist, ist gemäß § 307 BGB
unwirksam. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene
Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene
Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Eine Rückzahlungsklausel, die
nicht danach unterscheidet aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis vorzeitig
endet, berücksichtigt nur die Interessen des Arbeitgebers. So würde auch im
Falle einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung
vor Ablauf der Frist eine Rückzahlungsverpflichtung der Fortbildungskosten
bestehen. Der Arbeitnehmer würde dann mit den fehlgeschlagenen Investitionen des
Arbeitgebers belastet. Diese sind aber grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen.
November 2006 |
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