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Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ohne sachlichen Grund |
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Eine (auch
entsprechende) Anwendung des Beschäftigungsförderungsgesetzes ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Befristung nur einzelner
Vertragsbedingungen nicht möglich. Danach bedarf die Befristung einzelner
Arbeitsbedingungen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn dem Arbeitnehmer
dadurch der gesetzliche Änderungskündigungsschutz entzogen werden kann. Diese
Rechtsprechung besteht auch nach In-Kraft-Treten des
Teilzeitbeschäftigungsförderungsgesetzes (TzBfG) weiter. Das gilt jedenfalls für
solche Befristungen, die vor In-Kraft-Treten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 vereinbart wurden.
Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf
auch nach dem Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 eines Sachgrunds, wenn
durch sie der gesetzliche Änderungskündigungsschutz objektiv umgangen werden
kann. Schon vor dem 01.01.02 war nach ständiger Rechtsprechung für die
befristete Änderung einer Arbeitsbedingung ein sachlicher Grund notwendig, wenn
die Gefahr bestand, das der Änderungskündigungsschutz umgangen wurde. Dies kann
insbesondere bei Vertragsbedingungen, die im Falle der Entfristung einer
Änderungskündigung bedurft hätten, der Fall sein, da das Verhältnis von Leistung
und Gegenleistung geändert wird. Zentrale Frage war daher, ob mit der Befristung
der Kündigungsschutz entzogen wird. War dies nicht der Fall, war die Befristung
zulässig. Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) hat sich daran
hinsichtlich der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nichts geändert.
Nunmehr bedarf zwar jede Befristung, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
vereinbart wird, einer Rechtfertigung. In der Regel ist zu ihrer Wirksamkeit
gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG ein sachlicher Grund erforderlich. Die Befristung kann
aber auch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG unter den dort genannten
Voraussetzungen auch ohne Sachgrund vereinbart werden. Das TzBfG ist allerdings
nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden, da die
Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht Gegenstand des Gesetzes ist. Aus
der Unanwendbarkeit ergibt sich aber nicht, dass eine solche Befristung nach
Inkrafttreten des TzBfG ohne Einschränkung zulässig ist und keiner
Befristungskontrolle mehr unterliegt. Die Stellung des Arbeitnehmers sollte
gestärkt und nicht geschwächt werden. Deshalb sind die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit der Befristung einzelner
Vertragsbedingungen weiterhin anzuwenden. Wird somit mit einem
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund eine zeitweise Erhöhung
der Arbeitszeit vereinbart, besteht das Arbeitsverhältnis daher auch nach
Fristablauf als Vollzeitarbeitsverhältnis weiter(BAG
vom 14.01.2004, Az.: 7 AZR 213/03) |
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Aktualisierung: September 2004 |