Arbeitsrecht / Fachbeiträge / Rechtsprechung / Urteile


 

Betriebsratsanhörung
 

Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlussfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich aber nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen, wenn der Fehler nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt, so z. B. bei spontaner Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden. Allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reicht jedoch noch nicht für die Annahme aus, der Betriebsrat hätte sich nicht mit der Angelegenheit befasst. In dem zu entscheidenden Fall lagen zwischen der Information des Betriebsrates und dessen Rückäußerung 12 Minuten. Diese kurze Zeitspanne genügte nach Auffassung des BAG für sich gesehen nicht zur Annahme eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses (Urteil des BAG vom 16.01.2003, 2 AZR 707/01).


Weitere Informationen erhalten Sie von:

Rechtsanwältin 
Jacqueline Stieglmeier 
Eschenallee 22 
14050 Berlin 

Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
Faxnummer:       +49 (0) 30- 3000 760-33

eMail:             RAin@stieglmeier.de
Homepage:    
www.Stieglmeier.de