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Haftung für Betriebsrente nach Betriebsübergang Bei einem Betriebsübergang (§ 613a
BGB) haftet der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem neuen Inhaber
für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des
Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt
fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem
Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber aber
lediglich in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil
des Bemessungszeitraums entspricht.
Diese zeitlich
begrenzte Haftung gilt jedoch nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nur,
soweit der Betriebserwerber auf Grund des Betriebsübergangs Verpflichtungen
übernommen hat. Dies ist im Hinblick auf Arbeitnehmer, die sich im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bereits im Ruhestand befinden, nicht der Fall. Hat ein
Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Betriebsrente zugesagt und kommt es nach dem
Eintritt dieses Mitarbeiters in den Ruhestand zu einem Betriebsübergang, so
schuldet der ehemalige Arbeitgeber weiterhin die Zahlung der Betriebsrente.
Die in dieser Vorschrift enthaltene Enthaftung des
Betriebsveräußerers gilt nur, soweit der Betriebserwerber auf Grund des
Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB Verpflichtungen übernommen hat. Hieran
fehlt es bei solchen Personen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht
mehr in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer standen, sondern bereits
Ruheständler waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB
tritt der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nur in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein, nicht auch in die Ruhestandsverhältnisse (BAG
23.03.2004, Az.:3 AZR 151/03)
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