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Kündigungsfrist bei vor Dienstantritt ausgesprochener Kündigung
Eine bereits vor
Dienstantritt ausgesprochene Kündigung, ist im Zweifel rechtlich nicht anders zu
behandeln als die Kündigung nach der Arbeitsaufnahme. Ergeben sich aus einem
Arbeitsvertrag keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen (z. B.
durch besonders lange Kündigungsfrist während der Probezeit), so wird auch in
einem derartigen Fall die Kündigungsfrist bereits ab dem Kündigungszugang und
nicht erst mit dem vereinbarten Dienstantritt berechnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Kündigung vor Dienstantritt nicht davon
auszugehen, dass die Parteien ein Interesse an einer vorübergehenden
Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn
keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst mit
Dienstantritt beginnen soll. Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor
dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht
ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den
Umständen ergibt (BAG
25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03). Weitere Informationen erhalten Sie von: Rechtsanwältin
Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
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