|
Kündigungsschutzgesetz:
Zu klären war, ob der Gekündigte selbst bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der gekündigte Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitgeber den aus betrieblichen Gründen gekündigten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr besetzt. Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitsplatz auch ein Jahr nach der Kündigung nicht neu besetzt worden. Das Gericht lehnte daher die Anwendung des Kündigungsschutzes ab, was schließlich zur Abweisung der Kündigungsschutzklage führte (Urteil des LAG Köln vom 22.11.2002, Az.:11 Sa 342/02)
|
| Weitere Informationen erhalten Sie von:
Rechtsanwältin
Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
eMail:
RAin@stieglmeier.de
|