Neue Rechtsprechung zur Kündigung bei Langzeiterkrankung
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Langzeiterkrankung
des Arbeitnehmers ist nach einer dreistufigen Prüfung erst dann sozial
gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen
Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Die Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn zur Zeit der Kündigung
feststand, daß eine krankheitsbedingte dauernde Arbeitsunfähigkeit
vorlag, bzw. der betreffende Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit krankheitsbedingt
seinen Verpflichtungen nicht würde nachkommen können.
Nicht absehbarer Zeitraum bedeutet im Anschluß an das Beschäftigungsförderungsgesetz
2 Jahre, da während diesen Zeitraumes der Arbeitsplatz des erkrankten
Arbeitnehmers mit befristet eingestellten Arbeitnehmern besetzt werden
könne.
In der zweiten Stufe müssen die zu erwartenden Auswirkungen des
Gesundheitsstands des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung
des betrieblichen Interessen führen.
In der dritten Stufe erfolgt einen Interessenabwägung, in der
zu prüfen ist, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen
zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmender Belastung des Arbeitgebers
führt.
Der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts vertrat in früheren
Entscheidungen die Auffassung, daß die spätere Entwicklung einer
Krankheit nach Ausspruch der Kündigung durchaus verwertet werden kann.
Danach konnte die spätere tatsächliche Entwicklung einer
Krankheit bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz
zur Bestätigung oder Korrektur der Prognose (1. Stufe) verwertet werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend
geändert, daß auch für die Beurteilung einer krankheitsbedingten
Kündigung vielmehr alleine auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen
ist.
Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer
Kündigung sind nun die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung. Die objektiven Kriterien, nach denen der Arbeitgeber
seine Zukunftsprognose zur weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers anzustellen hat, müssen bei Zugang der Kündigung
vorliegen. Nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes
werden nach Zugang der Kündigung nicht mehr beachtet. Das würde
sonst zu dem Ergebnis führen, daß für den Arbeitgeber wegen
Berücksichtigung weiterer Gesundheitsverschlechterungen des Arbeitnehmers
der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses immer weniger vorhersehbar
wird. Daher haben spätere Gesundheitsentwicklungen -positiv oder negativ-
bei der Entscheidung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist,
außer Acht zu bleiben.
Verändert sich der Gesundheitszustand im Laufe des Kündigungsstreit,
wird dem Arbeitnehmer unter Umständen ein Wiedereinstellungsanspruch
bei völliger Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eingeräumt.
Erweist sich hingegen eine krankheitsbedingte Kündigung mangels negativer
Gesundheitsprognose zum Kündigungszeitpunkt als unwirksam und hat
sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers weiterhin nach der Kündigung
verschlechtert, liegt somit erst nach Ausspruch der Kündigung eine
negative Gesundheitsprognose vor, ist der Arbeitgeber darauf zu verweisen,
gegebenenfalls eine erneute Kündigung auszusprechen. |