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Zeugnis

 

Das Bundesarbeitsgericht musste sich erneut mit der Bedeutung der in Arbeitszeugnissen weit verbreiteten Beurteilungsfloskeln zu befassen. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird. Der Arbeitgeber hat dabei einen Beurteilungsspielraum, der von Arbeitsgerichten nur beschränkt überprüfbar ist. Voll überprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde legt. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine „durchschnittliche" Leistung bescheinigt, muss der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen als "unterdurchschnittlich" beurteilt, obliegt es dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Nach der im Arbeitsleben weithin üblichen „Zufriedenheitsskala" bescheinigt die Beurteilung „zur vollen Zufriedenheit" eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung. Die vom Arbeitnehmer verlangte Höherstufung der Beurteilung auf „stets zur vollen Zufriedenheit" hängt daher davon ab, ob er den Nachweis einer überdurchschnittlichen Arbeitleistung erbringen kann (Urteil des BAG vom 14.10.2003 9 AZR 12/03)

 

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Aktualisierung: Januar 2004