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Zugangsnachweis
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Die Frage des Zuganges eines Schriftstückes führt immer wieder zu
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Wird der Zugang bestritten, sieht
sich der Absender vor dem Problem, den Zugang beweisen zu müssen. Besonders
wichtig kann diese Frage bei Kündigungen jeglicher Art sein, zumal wenn die
Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden müssen. Liegt eine
Eingangsbestätigung des Empfängers nicht vor, hat dieser den Empfang nicht
quittiert und hängt die Wirksamkeit einer Kündigung u.a. von deren Zugang ab,
muss der Absender den Zugang beweisen. Das Absenden eines einfachen Schreiben
kann in der Regel nicht nachgewiesen werde. Das Schreiben kann unterwegs
verloren gegangen sein, die Anschrift kann unzutreffend gewesen sein und der
Inhalt kann ohnehin nicht nachgewiesen werden. Es stellt sich mithin die Frage,
was der beliebte Einschreibebrief beweist. Der Absender erhält eine Mitteilung
der Post, dass ein Briefumschlag zugestellt worden ist. Damit ist er Inhalt des
Briefumschlages völlig ungewiss. Es wird nämlich keineswegs bestätigt, dass in
dem Briefumschlag das Kündigungsschreiben enthalten war, und nur darauf kommt es
an. Der Zugang einer Telefaxmitteilung ist ebenfalls nach wie vor im Streitfall
nur schwer zu beweisen. Zugang setzt nämlich voraus, dass das Schriftstück von
dem Empfangsgerät des Empfängers vollständig ausgedruckt wurde. Dieser Nachweis
kann allein mit dem auf dem Sendeprotokoll enthaltenen „OK-Vermerk" nicht
erbracht werden. Damit ist nämlich nur nachgewiesen, dass von Anfang bis Ende
der Datenübertragung eine Verbindung bestanden hat, nicht jedoch, welche Daten
übertragen wurden (KG Berlin vom 22.09.2003, Az.: 8 U 176/02). Die Vorlage eines
Sendeberichts reicht damit zum Zugangsnachweis ebenso wenig aus, wie eine
Zeugenaussage bezüglich der Absendung des Fax. Auch die infolge des technischen
Fortschritts zunehmende Verlässlichkeit der Geräte lässt nach Auffassung des
Kammergerichts Berlin eine zwingende Vermutung nicht zu, wonach ein abgesendetes
Fax auch tatsächlich beim Empfänger eingegangen ist. Bei Zustellung durch einen
Gerichtsvollzieher ist hingegen der Zugang eines bestimmten Schriftstückes
bewiesen. Der Gerichtsvollzieher, nimmt vor Zustellung von dem Schriftstück
Kenntnis und bestätigt dies auch dem Absender. Ebenfalls unter Beweis stellen
kann man den Zugang eines Schriftstückes, wenn man sich eines Boten bedient, der
Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens hat und dies im Zweifel auch bezeugen
kann. |
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Aktualisierung: September 2004 |