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Diagnosefehler

 

Irrtümer bei der Diagnosestellung

Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer vorhandenen Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes.

Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt die Möglichkeit hat, technische Hilfsmittel zum Einsatz zu bringen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen.

Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Zu beachten ist auch, dass sich die Frage nach einem vorwerfbaren ärztlichen Verhalten dann stellen kann, wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektive unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnose oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher Fehler kann zu einer Arzthaftung hinsichtlich der Folgen führen. 

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die fehlerhafte Diagnose einer Prellung statt eines vorliegenden Wirbelbruchs. Da die erkennbaren Symptome den Schluss auf eine bloße Prellung zuließen und der Wirbelbruch auch auf dem Röntgenbild nicht erkennbar war, dort waren frische knöchernde Verletzungen der Wirbelsäule nicht ersichtlich, hatte die Schadensersatzklage des Patienten keinen Erfolg.

Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist oder die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines Fehleres bei der Befunderhebung oder Befundsicherung gegeben sind. (Urteil des BGH vom 08.07.2003, VI ZR 304/02)

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Letzte Änderung am 22.06.2015 12:56:57