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Hypothetische Einwilligung

 

Beweislast für diese hypothetische Einwilligung

Grundsätzlich muss der Arzt den Patienten über die Behandlung, die er zu Linderung oder Heilung der Beschwerden einleiten will vorher aufklären.

Die Aufklärung betrifft sowohl den Lauf der Therapie, als auch mögliche Risiken und Erfolgsaussichten. Hat der Arzt seinen Patienten nicht hinreichend über die Behandlung aufgeklärt und dieser nur deshalb in die Therapie eingewilligt, weil er keine Kenntnis hatte, so muss in einem möglichen Prozess, in dem es um die Arzthaftung geht, das Gericht überprüfen, ob der Patient in die Behandlung eingewilligt hätte, wenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre.

Wendet der Arzt ein, der Patient hätte sich einem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, trifft ihn insoweit die Beweislast für diese hypothetische Einwilligung.

Die Beweislast für seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, trifft ihn aber nur, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Für die Beurteilung darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, muss das Gericht in einem Arzthaftungsprozess den Patienten persönlich anhören.

Entscheidungskonflikt

Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben. Die persönliche Anhörung soll es dem Gericht ermöglichen, den anwaltlich vorgetragenen Gründen für und gegen einen Entscheidungskonflikt durch konkrete Nachfragen nachzugehen und sie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Patienten sachgerecht beurteilen zu können. Ist eine persönliche Anhörung nicht möglich, muss das Gericht an Hand der objektiven Umstände entscheiden, ob ein Entscheidungskonflikt vorgelegen hat.

Sofern aufgrund der objektiven Umstände ein echter Entscheidungskonflikt eher fern liegt, dagegen aber vermutet werden kann, das der Patient allein aus dem Umstand der nicht ausreichenden Aufklärung ein Nutzen ziehen will, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht eine hypothetische Einwilligung bejaht, obwohl der Patient dazu nicht persönlich angehört werden konnte. Folge hiervon ist, dass ein Fall der Arzthaftung trotz mangelnder Aufklärung nicht vorläge. Ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich der Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der Risiken, über die aufzuklären war, aus vielleicht nicht gerade vernünftigen, aber nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung der Behandlung entschieden haben könnte , kommt ein echter Entscheidungskonflikt in Betracht.

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Letzte Änderung am 04.08.2014 17:07:19