Kassenarztrecht – Urteil des
Sozialgerichts Berlin
Die KV Berlin hatte bei dem Beklagten 1996 und 1997
Wirtschaftlichkeitsprüfungen auch hinsichtlich ärztlicher Leistungen
auftragsweiser versorgter Patienten (Behandlungsscheine U/J) durchgeführt.
Gegen die Kürzungen wandte sich der klagende Arzt. Die Frage war, ob hierfür
überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht.
Das Sozialgericht Berlin war der Auffassung, dass dies nicht der Fall sei, denn
den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen sei lediglich die
Verpflichtung auferlegt, die Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der
vertragsärztlichen Versorgung zu überwachen. Auch wenn vorgesehen ist, dass eine
Krankenkasse für nicht gesetzlich versicherte Personen gegen Kostenerstattung
die Krankenbehandlung übernehmen kann, führt
dies nicht dazu, dass es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
handelt. Der Sozialhilfeträger habe zwar die Möglichkeit die Hilfsbedürftigen
gesetzlich zu versichern, tut er dies nicht, handelt es sich nicht um
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 37 BSHG a. F. hätten
die Kranken auch die freie Wahl unter den Ärzten gehabt, sich somit auch in die
ärztliche Behandlung eines Arztes begeben können, der nicht zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Bei diesen Ärzten hingegen kann
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht vorgenommen werden, so dass auch der
Gleichheitsgrundsatz verletzt sei.
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