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Kassenarztrecht – Urteil des Sozialgerichts Berlin
 

Die KV Berlin hatte bei dem Beklagten 1996 und 1997 Wirtschaftlichkeitsprüfungen auch hinsichtlich ärztlicher Leistungen auftragsweiser versorgter Patienten (Behandlungsscheine U/J) durchgeführt. 
Gegen die Kürzungen wandte sich der klagende Arzt. Die Frage war, ob hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. 
Das Sozialgericht Berlin war der Auffassung, dass dies nicht der Fall sei, denn den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen sei lediglich die Verpflichtung auferlegt, die Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der vertragsärztlichen Versorgung zu überwachen. Auch wenn vorgesehen ist, dass eine Krankenkasse für nicht gesetzlich versicherte Personen gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlung übernehmen kann, führt dies nicht dazu, dass es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Der Sozialhilfeträger habe zwar die Möglichkeit die Hilfsbedürftigen gesetzlich zu versichern, tut er dies nicht, handelt es sich nicht um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 37 BSHG a. F. hätten die Kranken auch die freie Wahl unter den Ärzten gehabt, sich somit auch in die ärztliche Behandlung eines Arztes begeben können, der nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Bei diesen Ärzten hingegen kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht vorgenommen werden, so dass auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei.

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