|
Berufsausbildungsverhältnis Beim Berufsausbildungsverhältnis handelt es sich um ein spezielles
Arbeitsverhältnis, das den gesetzlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) unterliegt. Begründet wird das Berufsausbildungsverhältnis
durch einen Berufsausbildungsvertrag der schriftlich niederzulegen ist
und der bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten zu
unterzeichnen ist. Hauptpflicht des Auszubildenden ist die Verpflichtung
dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel
erreicht. Hieraus resultiert eine Beschäftigungspflicht. Der Auszubildende
hat demgegenüber die Verpflichtung, die Fertigkeiten und Fähigkeiten
zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Die vereinbarte Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens
drei Monate betragen. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf
der Ausbildungszeit. Dies ist die Ablegung des letzten Teils der Prüfung.
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert es sich bis
zur nächsten Wiederholungsprüfung. Nach Ablauf der Probezeit
kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden nur aus wichtigem
Grund fristlos und vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen gekündigt
werden. Bei Beendigung ist ein Ausbildungszeugnis auszustellen.
|
|
Weitere Informationen erhalten Sie von:
Rechtsanwältin
Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
eMail:
RAin@stieglmeier.de
|