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Einstellungsgespräch
Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst
falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm beim
Einstellungsgespräch gestellt hat, kann darin eine arglistige Täuschung liegen,
die den Arbeitgeber zur Vertragsanfechtung berechtigt.
Das galt nach ständiger
Rechtsprechung jedoch nicht, wenn die im Rahmen einer Bewerbung gestellte Frage
unzulässig war.
Die Unzulässigkeit von Fragen beim Einstellungsgespräch ist
nunmehr ebenfalls an dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
zu messen.
Die Frage nach einer Schwangerschaft ist nach wie vor unzulässig.
Gleiches gilt für Fragen nach Gewerkschafts-, Religions- und
Parteizugehörigkeiten. Problematisch könnten nunmehr auch Fragen nach
Krankheiten sein, wenn diese dauerhaft sind und einer Behinderung gleichkommen.
Fragen nach dem Alter sind wegen der Gefahr der Diskriminierung unzulässig.
Februar 2007
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