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Sozialauswahl gemäß
§ 1 Abs. 3 KSchG
Die Sozialauswahl spielt regelmäßig eine Rolle im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung. Eine fehlerhafte Auswahl führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Daher ist ihr im Rahmen einer Kündigung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Sozialauswahl vollzieht sich in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, welche Arbeitnehmer überhaupt in die Auswahl einbezogen werden (1). Dann erfolgt eine Gewichtung der Sozialdaten, um die soziale Schutzwürdigkeit der Arbeitnehmer zu ermitteln (2). Schließlich wird überprüft, ob der Kündigung Gründe nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG entgegenstehen (3). Bei der Beurteilung der Frage, welche Arbeitnehmer in die Sozialauswahl
einzubeziehen sind, spielt zunächst die Ausbildung oder die Berufsgruppe
eine Rolle. Miteinzubeziehen sind ggf. individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zu beachten ist ebenfalls ob die Arbeitnehmer auf derselben hierarchischen
Ebene tätig sind. Räumlich erstreckt sich die Sozialauswahl auf
sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes. Hat der Betrieb mehrere Betriebsstätten
oder Filialen am Ort, sind alle Arbeitnehmer in die Sozialauswahl mit einzubeziehen.
Unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist derjenige weniger schutzwürdig,
der nach seinen Sozialdaten des geringsten Schutzes bedarf. Auswahlkriterien
sind insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,
bestehende Unterhaltsverpflichtungen, Familienstand, Einkünfte anderer
Familienangehöriger, Vermögen, Verschuldung, Gesundheitszustand
sowie Erkrankung und Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger. Alle
Umstände des Einzelfalls müssen gewürdigt und gegeneinander
abgewogen werden. Geringfügige Unterschiede führen nicht zur
Sozialwidrigkeit der Kündigung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass Punktetabellen nach Ansicht des BAG keinen sicheren Bewertungsmaßstab
darstellen, weil sie das Gewicht der Auswahlkriterien zu schematisch festlegen
und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet eine Sozialauswahl nicht statt,
wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche
Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer
bedingen. Solche Bedürfnisse liegen schon vor, wenn die Beschäftigung
eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers erforderlich (notwendig)
ist. Nicht nötig ist aber , dass der Betrieb durch die Kündigung
des weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers in eine Zwangslage gerät.
Nach § 1 Abs. 4 KSchG kann auch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
festgelegt werden, welche Gesichtspunkte in die Sozialauswahl mit einzubeziehen
sind. In einem solchen Fall kann die Auswahl, die der kündigende Arbeitgeber
vorgenommen hat, jedoch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft
werden.
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