Kündigung:

Durch die Kündigung können sich die Vertragsparteien vom Arbeitsverhältnis lösen. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach der Neufassung des § 623 BGB, schriftlich erfolgen muß. Sie muß so erklärt werden, daß Klarheit über ihren Charakter und ihren Inhalt herrscht und das sie den anderen Teil nicht über ihre Gültigkeit im Zweifel läßt. Gegenstand der Kündigung kann nur das Arbeitsverhältnis als Ganzes sein, eine Teilkündigung gibt es nicht. Bei der Kündigung muß man zwischen einer ordentlichen fristgerechten Kündigung und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ( § 626 I BGB) unterscheiden.  
 

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