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Kündigung: Durch die Kündigung können sich die Vertragsparteien vom Arbeitsverhältnis
lösen. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, die nach der Neufassung des § 623 BGB, schriftlich
erfolgen muß. Sie muß so erklärt werden, daß Klarheit
über ihren Charakter und ihren Inhalt herrscht und das sie den anderen
Teil nicht über ihre Gültigkeit im Zweifel läßt. Gegenstand
der Kündigung kann nur das Arbeitsverhältnis als Ganzes sein,
eine Teilkündigung gibt es nicht. Bei der Kündigung muß
man zwischen einer ordentlichen fristgerechten Kündigung und einer
außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (
§ 626 I BGB) unterscheiden.
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