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Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer: Ein auf unbestimmte Zeit und ohne besondere Zweckbindung abgeschlossenes
Arbeitsverhältnis kann nach §§ 620 II, 622 BGB durch eine
ordentliche Kündigung beendet werden. Das Arbeitsverhältnis das
für Lebzeiten des Arbeitnehmers oder das für einen Zeitraum von
mindestens 5 Jahren oder länger abgeschlossen wurde, kann gem. §
624 BGB vom Arbeitnehmer nach Ablauf von 5 Jahren mit Einhaltung der sechsmonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden. Ansonsten steht es dem Arbeitnehmer
nach dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit frei, unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB sein Arbeitsverhältnis
zu kündigen. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung
durch den Arbeitnehmer ist eine wirksame Kündigungserklärung.
Der Arbeitnehmer muß mit der Kündigung seinen Willen zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt unmißverständlich
zum Ausdruck bringen. Da für den Lauf der Kündigungsfrist ganz
entscheidend ist, wann der Kündigungsgegner von der Kündigung
Kenntnis erlangte, bzw. konnte, sollte hierauf besonders geachtet werden.
Nach der Neufassung des § 623 BGB bedarf u. a. die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen durch Kündigung der Schriftform. Die Kündigungserklärung
selber muß nicht begründet werden, soweit sich nichts anderes
aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Erforderlich ist allerdings die Einhaltung
der Kündigungsfrist. Die gesetzliche Kündigungsfrist bestimmt
sich für fast alle Arbeitsverhältnisse nach § 622 BGB. Das
Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonates gekündigt
werden, und zwar unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Etwas anderes kann während der Probezeit gelten oder innerhalb des
Wirkungskreises eines Tarifvertrages.
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