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Urlaubsabgeltung:
Grundsätzlich gilt: Urlaub ist zu nehmen!
Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung des Urlaubs, tritt ausnahmsweise
an die Stelle der Freizeitgewährung, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt
werden kann, was aber nicht bedeutet, daß ein Anspruch auf Auszahlung
verfallenen Urlaubs besteht. Eine Urlaubsabgeltung ist nach § 7 IV
BUrlG nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch
entsteht erst mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden
wie der Anspruch auf Erholungsurlaub, da er als Ersatzanspruch an die Stelle
des Urlaubsanspruchs tritt. Voraussetzung für eine Abgeltung ist,
dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis
weiter bestünde. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Abgeltung des
Urlaubs verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens
und danach über das Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums
hinaus arbeitsunfähig krank war. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber über eine Abgeltung des Urlaubs in einem nicht von
§ 7 IV BUrlG erfaßten Fall ist nach § 134 BGB nichtig.
In Tarifverträgen können aber weiterführende Abgeltungsvereinbarungen
für fortbestehende Arbeitsverhältnisse für den Fall getroffen
werden, dass der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit weder im Urlaubsjahr
noch im Übertragungszeitraum nehmen kann. Der Abgeltungsanspruch ist
zweckgebunden und höchstpersönlich. Gem. § 399 BGB kann
der Arbeitnehmer den Anspruch nicht abtreten. Der Anspruch ist gem. §
851 ZPO nicht pfändbar, und der Arbeitnehmer kann nach § 394
auch nicht gegen einen Anspruch aufrechnen lassen. Wird das Arbeitsverhältnis
durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, kommt ein Urlaubsanspruch nach
§ 7 IV BUrlG nicht in Betracht, der Anspruch ist auch nicht vererblich.
Ein Übergang auf die Erben ist nur möglich, wenn entsprechende
Vereinbarungen im Tarifvertrag festgelegt wurden. Der Abgeltungsanspruch
ist steuer - und sozialversicherungspflichtig.
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Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
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