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Urlaubsanspruch, Übertragung, Erlöschen:
Der Urlaub
muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Unter
bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs
in das nächste Kalenderjahr möglich. Der Arbeitnehmer kann dann
bis zum 31.03 des Folgejahres seinen Urlaub nach § 7 III BUrlG übertragen.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres
seinen Urlaub vom Arbeitgeber verlangen und auch bis dahin genommen haben.
Wird der Urlaub vom Arbeitgeber im Kalenderjahr nicht gewährt bzw.
vom Arbeitnehmer nicht genommen und besteht auch kein Übertragungsgrund,
erlischt der Anspruch auf Erholungsurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres.
Hat der Arbeitgeber die Gewährung allerdings rechtswidrig verweigert,
macht er sich schadensersatzpflichtig. Eine Übertragung des Urlaubs
ist zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung des Urlaubs
aus Gründen die in der Person des Arbeitnehmers liegen, ist gerechtfertigt,
wenn die Urlaubsverwirklichung im laufenden Kalenderjahr unmöglich
oder unzumutbar ist. Für die Übertragung des Urlaubs bedarf es
keiner Übertragungserklärung, die Übertragung vollzieht
sich kraft Gesetz. Wird der Urlaub nicht bis zum 31.03 des Folgejahres
gewährt oder genommen, so erlischt der Anspruch mit Ablauf der Frist
am 31.03, unabhängig davon, aus welchem Grund der Urlaub bis dahin
nicht genommen wurde. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos zur
Gewährung des Urlaubs aufgefordert, steht ihm ein Schadensersatzanspruch
zu. Zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs muss der Arbeitnehmer i.d.R.
einen Urlaubsantrag mit konkreter Angabe der gewünschten Urlaubszeit
einreichen. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ab, ohne dafür
betriebliche Gründe zu nennen, so steht dem Arbeitnehmer für
die Geltendmachung seines Urlaubsanspruchs das Klageverfahren zur Verfügung.
In Tarifverträgen dürfen abweichende Regelungen hinsichtlich
der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen sowohl zugunsten als
auch zuungunsten des Arbeitnehmers getroffen werden. Im Tarifvertrag können
somit z.B. andere oder weitere Übertragungsräume festgelegt werden.
Auch eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr ohne das Vorliegen
bestimmter Gründe ist dann möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie von:
Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
Eschenallee 22
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