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Urlaubsbescheinigung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gem. § 6 II BUrlG eine Bescheinigung über bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub des laufenden Kalenderjahres auszuhändigen (Urlaubsbescheinigung). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber klageweise die Erteilung dieser Urlaubsbescheinigung verlangen. Weitere Informationen erhalten Sie von: Rechtsanwältin
Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
eMail:
RAin@stieglmeier.de
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