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Urlaubsentgelt:
Urlaubsentgelt ist das Arbeitsentgelt (Vergütung),
das während des Erholungsurlaubs fortgezahlt wird. Das Urlaubsentgelt
ist gem. § 11 II BUrlG vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Die Höhe
des Urlaubsentgelts bemißt sich gem. § 11 I 1 BUrlG nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers in den letzen 13
Wochen vor Urlaubsbeginn. Zur Berechnung der konkreten Höhe des Urlaubsentgelts
ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen auf den
Tagesverdienst des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum umzurechnen (Verdienst
der letzten 13 Wochen dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage und multipliziert
mit der Anzahl der Urlaubstage). Gesetzliche Feiertage und Krankheitstage
fließen bei der Verdienstberechnung mit ein und werden nicht abgezogen.
Verdiensterhöhungen, die nicht nur für kurze Zeit gelten, werden
in die Berechnung einbezogen. Verdienstkürzungen im Berechnungszeitraum
hingegen werden nicht berücksichtigt. Überstundenvergütungen
sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Alle Abreden nach denen der
Arbeitnehmer während des Urlaubs eine geringere Arbeitsvergütung
erhält als während seiner Beschäftigung, sind nichtig. Das
Urlaubsentgelt ist wie das Arbeitsentgelt zu versteuern, da das Urlaubsentgelt
der gesetzlichen Bestimmung nach den laufenden Bezügen für einen
der Dauer des Urlaubs entsprechende Lohnzahlung entspricht. Weitere Informationen erhalten Sie von:
Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
Eschenallee 22
14050 Berlin
Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
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