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Urlaubsgeld:
Urlaubsgeld ist eine betriebliche Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer neben
dem zu gewährenden Urlaubsentgelt, vom Arbeitgeber als zusätzliche Leistung
erhalten kann. Hinter dieser zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers steht kein
Freizeitanspruch des Arbeitnehmers. Diese zusätzliche Vergütung kann der
Arbeitnehmer jedoch nur aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder
Einzelverträgen beanspruchen. Der Arbeitgeber ist zu seiner Zahlung nur bei
Bestehen eines besonderen Rechtsgrundes (kollektiv- oder einzelvertragliche
Regelung) verpflichtet. Die Höhe des Urlaubsgeldes sowie nähere Modalitäten sind
meistens in den kollektiv- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen geregelt.
Gem. § 850a Nr. 2 ZPO ist das Urlaubsgeld unpfändbar. Urlaubsgelder sind als
einmalige Einnahmen in dem Lohnzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung der
Sozialversicherung heranzuziehen. Auch ein zusätzlich neben dem Arbeitslohn
gezahltes Urlaubsgeld, ist lohnsteuerpflichtig.
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Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
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