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Urlaubsanspruch für besondere Beschäftigungsgruppen:
Die Dauer des Urlaubs beträgt für alle Arbeitnehmer gem. §
3 BUrlG grundsätzlich mindestens 24 Werktage im Jahr. Besonderheiten
beim Mindesturlaub gelten für Minderjährige und Schwerbehinderte.
Der Arbeitgeber hat auch Jugendlichen nach § 19 JArbSchG für
jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist. Mindestens 27 Tage, wenn der Jugendliche noch
nicht 17 Jahre alt ist. Und mindestens 25 Werktage, falls der Jugendliche
zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt ist. Schwerbehinderte
haben nach § 47, 1 SchwbG einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub
von mindestens fünf Werktagen im Urlaubsjahr.
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Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
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