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Urlaub:
Urlaub ist jedes Befreitsein von der Arbeitspflicht zum
Zwecke der Erholung unter Fortzahlung der Vergütung. Beim Erholungsurlaub
handelt es sich um einen gesetzlichen Freistellungsanspruch, wodurch die
Arbeitspflicht des Arbeitnehmers für die Dauer des Urlaubs beseitigt
ist, ohne das die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers berührt
wird. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Anspruch des Arbeitnehmers
auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer,
der in einen bestehenden Arbeitsverhältnis arbeitet, in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Vom Erholungsurlaub ist der Sonderurlaub, der Bildungsurlaub und der
Erziehungsurlaub zu unterscheiden. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt
24 Werktage. Hiervon kann weder durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag zu
Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Als Werktage gelten alle
Kalendertage, ausgenommen Sonn- und Feiertage. Der Samstag ist danach,
auch wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern an diesem Tag generell nicht
arbeiten, ein Werktag und wird auf den Urlaub angerechnet. Von den Werktagen
sind also die Arbeitstage des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Die Umrechnung
von 24 Werktagen (gesetzlicher Mindesturlaub) auf fünf Arbeitstage
erfolgt, indem die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Werktage der Woche
geteilt werden und mit der Anzahl der Arbeitstage einer Woche des Arbeitnehmers
multipliziert werden. 24 Werktage (gesetzl. Mindesturlaub) : 6 Werktage
x 5 Arbeitstage = 20 Arbeitstage gesetzlichen Urlaub. Einzelvertraglich
oder in Tarifverträgen kann aber auch geregelt sein, daß sich
der Urlaub in Arbeitstagen bemißt. Für Jugendliche und Schwerbehinderte
gelten andere Urlaubszeiten.
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Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
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