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Absage einer Operation


Schließt ein Patient mit einer Klinik einen Vertrag über die Durchführung einer schwierigen Operation und erklärt der Patient ausdrücklich, pünktlich zum Operationstermin zu erscheinen oder spätestens 14 Tage vorher abzusagen, schuldet er zumindest dem Operationsarzt dessen Verdienstausfall, wenn er den Termin zwei Tage vor der Operation grundlos absagt (Urteil des LG Itzehoe, Az.:1 S 264/02)

 

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