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Absage einer Operation
Schließt ein Patient mit einer Klinik einen Vertrag über die Durchführung einer
schwierigen Operation und erklärt der Patient ausdrücklich, pünktlich zum
Operationstermin zu erscheinen oder spätestens 14 Tage vorher abzusagen,
schuldet er zumindest dem Operationsarzt dessen Verdienstausfall, wenn er den
Termin zwei Tage vor der Operation grundlos absagt (Urteil des LG Itzehoe, Az.:1
S 264/02)
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Jacqueline Stieglmeier
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