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Einsichtnahme in
Krankenakten
Immer wieder begegnen Patienten Problemen, wenn sie Einsicht in ihre
Krankenakten nehmen wollen. Wer ein rechtliches Interesse hat, darf Einsicht in
eine im fremden Besitz befindliche Urkunde gemäß 810 BGB verlangen, sofern die
Urkunde in seinem Interesse errichtet wurde. Das rechtliche Interesse ergibt
sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da ärztliche Unterlagen
mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnosen und therapeutische Maßnahmen
unmittelbar die Privatsphäre des Patienten betreffen (BVerfG, Beschluss v.
16.09.1998). Die Krankenakten dienen auch dem Interesse des Patienten und
stellen nicht nur eine Gedankenstütze des Arztes dar. Eine ordnungsgemäße
Dokumentation ist als Bestandteil einer sorgfältigen Behandlung vom Arzt
geschuldet (BGH, Urteil v. 27.06.1978, VI ZR 183/76)
Gleichwohl ist die Rechtslage ist geprägt von teilweise widersprüchlichen
Einzelrechtsprechungen, die in besonderen Fällen die Einsichtnahme in die
Krankenakten schwierig bis unmöglich macht. Nach der Musterberufsordnung sind
Ärzte verpflichtet Patientenakten zu führen und dem Patienten Einsicht in diese
zu gewähren. Einsichtnahme i.s.d. MBO und § 810 BGB bedeutet zunächst, dass der
Patient bei dem Arzt oder im Krankenhaus Einsicht in die
Originalkrankenunterlagen nehmen kann. Meistens ist dem Patienten hiermit aber
nicht gedient und das Einsichtsrecht würde ins Leere laufen, wenn er nicht über
die erforderlichen medizinischen Kenntnisse und ausreichend Zeit verfügt, um den
Sachverhalt zutreffend beurteilen zu können. Der Patient hat daher Anspruch auf
die Aushändigung von Kopien. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arzt oder das
Krankenhaus verpflichtet ist die Kopien zu fertigen und zu übersenden. Vielmehr
muss der Patient von den Krankenakten Kopien anfertigen. Entscheidungen des AG
Hagen und des LG Dortmund aus den Jahren 1997 und 2000 gehen allerdings davon
aus, dass Kopien bereitgehalten werden müssen bzw. von den Krankenakten lesbare
Abschriften zu fertigen sind, wenn diese auf grund der Handschrift des Arztes
nicht zu entziffern sind. Unstreitig hingegen ist, dass die Kosten der
Einsichtnahme vom Patienten zu tragen sind. Der Arzt kann daher, bevor er Kopien
der Krankenunterlagen herausgibt oder übersendet, die bei ihm entstehenden
Kosten im Wege einer Vorschussleistung verlangen.
Das Recht des Patienten Einsicht in die Krankenakten zu nehmen, bedeutet nicht,
dass er die gesamte Akte kopieren oder sich ansehen darf. Vielmehr besteht das
Recht nur insoweit, als es sich um objektive Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen handelt. Deshalb bestehen insbesondere Probleme bei der
Einsichtnahme in die Krankenakten psychisch erkrankter Patienten. Nach
Auffassung des BGH, die vom Bundesverfassungsgericht auch bestätigt wurde,
umfasst der Anspruch auf Einsichtnahme grundsätzlich nur Aufzeichnungen über
objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen und kann sich
im Einzelfall auch auf den sensiblen Bereich nicht objektivierbarer Befunde
erstrecken (BGH, Urteil v. 23.11.82, Az.: VI ZR 177/81; BGH Urteil v.
23.11.23.11.82, Az.: VI ZR 222/79; BverfG, Beschluss v. 16.09.98, Az.: 1 BvR
1130/98). In bezug auf psychiatrische Behandlungen bestehen Besonderheiten, denn
dort entscheidet der Arzt, ob eine Aushändigung der Krankenakten an den
Patienten medizinisch verantwortbar ist. Der Arzt kann die Einsichtnahme in die
Krankenakten allerdings nicht pauschal verweigern, sondern muss die
entgegenstehenden therapeutischen Gründe darlegen, wobei er nicht ins Detail
gehen muss.
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Jacqueline Stieglmeier
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