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Privatgutachten
Die Kosten eines auf Veranlassung einer Prozesspartei eingeholten
Privatgutachtens über ein durch einen Verkehrsunfall (angeblich) erlittenes
HWS-Schleudertrauma sind nur dann notwendig und damit von der unterliegenden
Gegenseite zu erstatten, wenn es erforderlich war, gleich zu Beginn des
Rechtsstreits einen eigenen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung zu
beauftragen. Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn absehbar ist, dass das
Gericht zu der Frage selbst einen Sachverständigen beauftragen wird (Beschluss
des LG Bayreuth vom 26.06.2003, 32 O 796/01)
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