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Ärztliche Aufklärungspflichten bei Alternativmethoden
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist Ausfluß des Selbstbestimmungsrechtes des
Patienten. Der Arzt muß daher vor Beginn der Behandlung deren Art und Risiken
erläutern. Vom Grundsatz her entscheidet der Arzt, welche anerkannte und dem
medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode er anwenden will. Gibt
es zu der vom Arzt gewählten Behandlungsmethode weitere Alternativen, so ist zu
unterscheiden:
Ist die Behandlungsalternative ebenso anerkannt, birgt sie jedoch für den
Patienten größere Risiken oder sind die Heilungschancen geringer, so muß über
diese Alternative nicht aufgeklärt werden. Ebenso muß eine Aufklärung nicht
erfolgen, soweit beide Behandlungsmethoden als vergleichbar hinsichtlich Risiken
und Erfolgsaussichten anzusehen sind. Etwas anderes gilt, wenn die alternative
Behandlungsmethode weniger Risiken beinhaltet und/oder die Erfolgsaussichten
größer sind. Dem Patienten muß in einem solchen Fall die Möglichkeit zur
Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechtes gegeben werden. Er muß entscheiden
können, welche Behandlungsmethode angewandt werden soll.
So hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung seine Rechtsprechung
zu Aufklärungspflichten hinsichtlich alternativer Behandlungsmethoden
fortgesetzt (BGH, NJW 00, 1788). Ausgangspunkt war eine Bandscheibenoperation.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß bei Fortsetzung der konservativen
Behandlungsmethode die Operation hätte vermieden werden können. Hierüber sei sie
nicht aufgeklärt worden. Anzumerken ist, daß die Operation nicht den erhofften
Erfolg gebracht hatte, ein grober Behandlungsfehler aber nicht vorlag. Die zuvor
für kurze Zeit angewandte konservative Behandlungsmethode hatte eine
kurzfristige Besserung der Leiden der Klägerin zur Folge. Das Landgericht Hamm
hatte in 1. Instanz die Klage abgewiesen, mit der Begründung, die Operation sei
absolut notwendig gewesen; die Klägerin sei auch über die Art und die Risiken
des Eingriffs hinreichend aufgeklärt worden und habe in die Operation
eingewilligt. Ein vom Landgericht hinzugezogener Gutachter hatte entgegen seinem
schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung differenziert zwischen
absoluter und relativer Indikation, und zwar abhängig vom Beschwerdebild. Das
Landgericht hatte dem insoweit keine Bedeutung beigemessen, als die Entscheidung
weiterhin gestützt wurde auf die schriftliche Einlassung des Gutachters. Dies
nahm der BGH zum Anlaß den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das
Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hätte nach Auffassung des BGH
aufklären müssen, ob der Gutachter mit „relativer Indikation“ gemeint habe, daß
alternativ zur Operation zunächst die Fortsetzung der konservativen Methode bei
der Klägerin in Betracht gekommen wäre und ob erst nach deren gewissen Scheitern
eine Operation absolut notwendig gewesen wäre. Der BGH führte hierzu aus, daß
dem Gebot einer vollständigen Aufklärung zu Grunde liegt, dass der Patient
darüber informiert werden muss, dass es mehrere medizinisch indizierte und
übliche Behandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken oder
Erfolgschancen haben. Dies hat auch dann zu gelten, wenn eine Operation durch
eine konservative Behandlung vermieden werden kann oder erst nach deren
erfolgloser Vorschaltung angezeigt ist. Auch in diesem Falle bestände eine echte
Wahlmöglichkeit des Patienten. Er muß entscheiden können zu welchem Zeitpunkt er
sich auf welches Risiko einläßt. Unterlässt ein Arzt eine nach diesen
Grundsätzen gebotene Aufklärung, macht er sich gegenüber seinem Patienten
schadensersatzpflichtig.
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Jacqueline Stieglmeier
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