|
Ärztliche Aufklärung vor Schönheitsoperationen
Der Arzt muss den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff rechtzeitig und
umfassend über die Therapie und die Risiken aufklären. Danach muss der Patient
darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er erwarten kann, und ihm
müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden. Der Patient muss in
die Lage versetzt werden, zu entscheiden ob er den belastenden Eingriff oder
einen Misserfolg hinnehmen will. Es ist ebenfalls aufzuklären über Folgen, die
auch im Entfernten im Zusammenhang mit der Operation stehen können ( BGH NJW 91,
2349 ff). Weil eine wirksame Einwilligung nur bei ausreichender Aufklärung
vorliegt, hat der Arzt nachzuweisen, dass der Patient hinreichend aufgeklärt
worden und seine Einwilligung in die Behandlung folglich wirksam ist. Der Arzt
muss zudem rechtzeitig aufklären. Die Aufklärung hat umso umfangreicher zu
erfolgen, je nichtdringlicher der operative Eingriff ist. Dies gilt in
besonderen Maße bei Schönheitsoperationen. Für kosmetische Eingriffe, die nicht
medizinisch geboten sind, gilt hinsichtlich der Aufklärung ein besonders
strenger Maßstab. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist,
umso ausführlicher und eindringlicher ist der Patient über die Erfolgsaussichten
und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das heißt der Arzt muss konkret
darüber aufklären, welche Verbesserungen im günstigsten Fall zu erreichen sind,
er muss aber gleichzeitig auch die Risiken deutlich machen, damit der Patient
genau abwägen kann, ob er bereit ist einen Misserfolg hinzunehmen, der ggf.
verbunden ist mit einer bleibenden Entstellung. Auch über gesundheitliche
Beeinträchtigungen, die entfernt mit dem Eingriff in Zusammenhang stehen können,
ist aufzuklären. So hatte ein Arzt die Patientin vor einer Schönheitsoperation
zur Straffung des Kinnes, nicht hinreichend über die Erfolgsaussichten und die
konkrete Narbenbildung aufgeklärt und das nach dem Eingriff mit länger
andauernden Beschwerden im Hals- und Nackenbereich gerechnet werden müsse. Auch
bei Implantaten hat der Arzt über die unterschiedlichen Vor- und Nachteile der
in Betracht kommenden Implantatmöglichkeiten aufzuklären. Bei großflächigen
Fettabsaugungen (Liposuktion) ist der Patient besonders eindringlich darauf
hinzuweisen, dass mit der Entstehung unregelmäßiger Konturen zu rechnen ist, die
nicht immer vollständig beseitigt werden können.
Die Aufklärung hat nicht nur vollständig zu sein, sondern auch rechtzeitig zu
erfolgen, was der Arzt zu beweisen hat. Eine unmittelbar vor der Operation
erfolgte Aufklärung ist in der Regel und bei kosmetischen Eingriffen
insbesondere, als verspätet anzusehen Dies folgt daraus, dass der Patient in
seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und somit das Für und Wider nicht
hinreichend beurteilen kann. Ferner entspricht es der Lebenserfahrung, dass im
Falle der Aufklärung vor der „Operationstür“, der Patient sich angesichts der
Eingliederung in den Krankenhausbetrieb, schwer damit tut den Eingriff
abzulehnen. Eine zu diesem Zeitpunkt unter diesen Umständen erteilte
Einwilligung in eine nicht medizinisch indizierte Operation ist unwirksam.
Weitere Informationen erhalten Sie von:
Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
Eschenallee 22
14050 Berlin
Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
Faxnummer: +49 (0) 30- 3000 760-33
eMail:
RAin@stieglmeier.de
Homepage: www.Stieglmeier.de
|