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Der Beweiswert einer ärztlichen EDV-Dokumentation
In Arzthaftungsprozessen spielt regelmäßig die Krankenakte eine herausragende
Rolle als Beweismittel. Die Dokumentation der ärztlichen Diagnose, der Therapie
und der wesentlichen medizinischen Fakten ist eine ärztliche Pflicht. Eine
aufzeichnungspflichtige Maßnahme, die nicht dokumentiert wurde, hat der Arzt
auch nicht vorgenommen. An Hand der Dokumentation können Fehldiagnosen und
Behandlungsfehler nachgewiesen oder deren Vorwurf entkräftet werden. Während in
der Vergangenheit die Dokumentation handschriftlich erfolgte und nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vollen Beweiswert hat, wird die
handschriftliche Aufzeichnung zunehmend abgelöst durch die Speicherung der Daten
mittels EDV. Hieran knüpft die Frage an, welchen Beweiswert eine
EDV-Dokumentation hat, die gegen eine nachträgliche Veränderung nicht gesichert
ist. Eine jüngste Entscheidung des OLG Hamm bezog sich genau auf diesen Umstand
und hat nicht gesicherte EDV-Dokumentationen dann als volles Beweismittel
anerkannt, wenn der Arzt plausibel seine Dokumentation darlegt und auch aus
medizinischer Sicht schlüssig ist. 1998 hatte der Bundesgerichtshof noch
entschieden , dass nicht gesicherte EDV-Aufzeichnungen nur eingeschränkten
Beweiswert haben und nur als Indiz unter mehreren tauglich seien. Das Gericht
der Vorinstanz hatte seine Entscheidung allein auf das EDV-Datenblatt gestützt,
ohne nähere Feststellungen zur Erstellungen und Funktion dieser Unterlage zu
treffen.
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Jacqueline Stieglmeier
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