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Mietminderung bei erheblicher Wohnflächenabweichung Die Frage, ob eine geringere als
im Mietvertrag angegebene Wohnfläche einen zur Minderung berechtigenden Mangel
darstellt, wird von den Instanzgerichten recht unterschiedlich beurteilt. Nun
hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung zu dieser Problematik
Stellung genommen. Hierbei ging es um die Anmietung eines Reihenhauses, das laut
Vermieter eine Wohnfläche von über 126,45 Quadratmeter hatte. Eine Überprüfung
ergab später, dass das Haus nur 106 Quadratmeter groß war. Der Mieter nahm eine
entsprechende Mietminderung vor. Die Entscheidung: Die
Mietminderung war gerechtfertigt. Liegt die tatsächliche Wohnfläche einer
Mietwohnung erheblich unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche, so kann
dieser Umstand einen Mangel der Mietsache darstellen. Eine erhebliche Abweichung
liegt vor, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als zehn Prozent hinter der
vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt. Der benachteiligte Mieter muss auch
nicht zusätzlich zur erheblichen Flächendifferenz darlegen, dass diese die
Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Bei einer
erheblichen Flächenabweichung spricht nach Auffassung der Karlsruher Richter
bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung der
Gebrauchstauglichkeit. Rechtsanwältin
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