Lexikon Arbeitsrecht ➤ Kündigung

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers erfährt im Arbeitnehmerinteresse durch die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), soweit dieses Anwendung findet, einige Einschränkungen. Ebenfalls ist der Arbeitgeber gebunden an die Kündigungsfristen des § 622 BGB, die sich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses richten. Etwas anderes kann gelten für die Probezeit oder soweit Tarifverträge zur Anwendung kommen oder wenn in einem Kleinbetrieb individualrechtlich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wird, die aber einen Monat nicht unterschreiten darf.

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers vor der Kündigung im selben Betrieb oder Unternehmen schon länger als 6 Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Das Unternehmen oder der Betrieb muß mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen, Lehrlinge werden nicht mitgezählt.

Sozialauswahl

Die Kündigung muß nach § 1 I, II, III KSchG sozial gerechtfertigt sein. Diese Gründe können a) in der Person des Arbeitnehmers, b) im Verhalten des Arbeitnehmers oder c) in betrieblichen Gründen bestehen. Bei der Kündigung muß sich der Arbeitnehmer gem. § 1 III KSchG am Rahmen der Sozialauswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers orientieren. Für die Kündigungserklärung durch einen Arbeitgeber gelten dieselben Grundsätze wie oben dargestellt für den Arbeitnehmer. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind die Kündigungsgründe mitzuteilen. Für die Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber gelten die in § 622 I genannten Grundkündigungsfristen. Daneben hat der Arbeitgeber im Arbeitnehmerschutzinteresse bei einer längeren Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers die aus § 622 stufenweise verlängerten Kündigungsfristen einzuhalten. Besondere Kündigungsfristen bestehen für Arbeitsverhältnisse auf Probezeit, Berufsausbildungsverhältnisse, Schwerbehinderte, Tarifarbeitsverträge oder Individualarbeitsverträge.

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Letzte Änderung am 06.08.2014 18:16:19