|
Rechtsprechung Zahnarzthaftung
1. Zahnersatz
Die Eingliederung von Zahnersatz mit offenstehenden und überstehenden Kronenrand
ist als Behandlungsfehler anzusehen.Grundsätzlich sollte ein Kronenrand seine
Präparationsgrenze erreichen. Ist der Kronenrand zu kurz, wird
diePräparationsgrenze nicht erreicht und anpräparierte Zahnhartsubstanze liegen
frei. Der Zustand des nicht fachgerechten Kronenrandabschlusses besteht bereits
zum Eingliederungszeitraum der Krone; der Zustand eines zu kurzen Kronenrandes
ändert sich nach dem zementieren nicht mehr. Es ist ausgeschlossen ,dass sich
durch falsches Putzverhalten der Kronenrandabschluss während der
Gebrauchsperiode ändert. Folge der Eingliederung von Zahnersatz mit nicht
regelrechtem Kronenrandabschluss kann der Verlust der Vergütungsansprüche des
Zahnarztes sein. Ferner besteht ggf. eine Verpflichtung zur Zahlung von
Schmerzensgeld (AG Wedding, 2002). Dokumentationsmängel können zu einer Umkehr
der Beweislast führen. Dies kann der Fall sein, wenn der Zahnarzt notwendige
Kontrollbefunde entgegen medizinischer Notwendigkeit und Üblichkeit nicht
erhebt. Treten nach einer Implantation in diesem Bereich Entzündungen auf und
müssen die Implantate entfernt werden, kommt es zu einer Beweislastumkehr, wenn
der Gutachter auf Grund fehlender Röntgenaufnahmen nach Einbringen der
Implantate nicht beurteilen kann, ob die Entzündungen durch fehlerhafte
Insertion oder davon unabhängige Umstände aufgetreten sind (OLG Köln 1994, MDR
94, 994; OLG Saarland 1997, MDR 98, 469 f). Eine zahnprothetische Maßnahme darf
erst erfolgen, wenn zuvor der an Paradontitis erkrankte Patient entsprechend
behandelt worden ist. Erst dann darf die Eingliederung des Zahnersatzes erfolgen
(OLG Köln 1991, VersR 361 f; OLG Oldenburg 1993, AHRS 2695/105; OLG Düsseldorf
1996, AHRS 2695/131) Anderes kann gelten, wenn der Patient sich nachhaltig
weigert die erforderliche Behandlung der Zahnbetterkrankung durchführen zu
lassen (LG Aachen 1999, VersR 2000 1374). Die Verblockung von Kronen und Brücken
im Front-und Seitenzahnbereich erschwert die Mundhygiene. Von einem
Behandlungsfehler ist auszugehen, wenn diese Gestaltung nicht erforderlich war.
Eine erschwerte Mundhygiene ist von dem Patienten nicht hinzunehmen. Es sei
nicht einzusehen, warum ein Patient eine paradontalhyhygienisch besonders
ungünstige Gestaltung der Aproxiomalräume als mangelfrei hinnehmen soll, wenn
eine günstigere Gestaltung möglich gewesen wäre (OLG Köln 1992, VersR 93, 1400).
2. Zahnextraktionen
Die Extraktion eines Zahnes ist erst dann indiziert, wenn Erhaltungsmaßnahmen
nicht mehr in Betracht kommen (OLG Hamm 1981; OLG Düsseldorf 1988). Zu den
Erhaltungsmaßnahmen zählt auch die Unterweisung des Patienten in das richtige
Putzverhalten. Bei einem 16 –jährigen Patienten kann nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass sich die Mundhygiene nicht mehr ändert und deshalb die
Extraktion insgesamt erhaltungswürdiger Zähne indiziert sei (OLG Hamm, 2001; MDR
01, 871 f.). Gleiches gilt für eine Reihen- oder Totalextraktion ohne vorheriger
Erhaltungsdiagnostik und Erhaltungstherapieversuchen mit entsprechender
Aufklärung. Zu der Erhaltungsdiagnostik sind u.a. zu zählen Vitalitätsproben,
Einzelzahnfilme, Taschentiefenmessung, Feststellung des Grades der Zahnlockerung
und der Ausdehnung von kariösen
Läsionen (OLG Oldenburg 1999, MDR 99, 676 f). Vor der Extraktion eines
Weisheitszahnes ist über die Risiken und mögliche Alternativen aufzuklären. Das
Selbstbestimmungsrecht eines Patienten verlangt, dass dieser selbst bestimmen
müssen kann, ob er den Eingriff vornehmen lassen will oder nicht. Dies gilt
auch, wenn eine Ablehnung medizinisch unvernünftig ist (BGH 1993, MDR 94, 1089).
Weitere Informationen erhalten Sie von:
Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
Eschenallee 22
14050 Berlin
Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
Faxnummer: +49 (0) 30- 3000 760-33
eMail:
RAin@stieglmeier.de
Homepage: www.Stieglmeier.de
|