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Schadensersatzansprüche bei verspäteter
Infektionswarnung
Tritt in einem Krankenhaus eine durch das Operationspersonal übertragene
Streptokokkeninfektion auf, ist die Klinikleitung verpflichtet, dies den
Chefärzten des Krankenhauses unverzüglich mitzuteilen. Versäumt die
Klinikleitung dies auch nach erneutem Auftreten von Streptokokken, so stellt
jedenfalls dieser wiederholte Pflichtenverstoß einen groben Behandlungsfehler
dar, der den infizierten Patienten zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen berechtigt (OLG Oldenburg vom 03.12.2002, 5 U 100/00)
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Jacqueline Stieglmeier
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