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Wichtige Neuregelungen im SGB III
Seit dem 01.01.2003 sind einige neue Regelungen im Bereich Arbeitsförderung in
Kraft getreten.
So sollen Arbeitgeber künftig gekündigten Arbeitnehmer frühzeitig vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses darauf hinweisen, dass
sie sich aktiv um die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu bemühen und sich
unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden haben
(§2 SGB III). Arbeitnehmer sollen darüber hinaus für die Arbeitssuche und die
Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
freigestellt werden. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat ist allerdings
unklar. Arbeitnehmer sollen sich frühzeitig
eigenverantwortlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue
Beschäftigung bemühen.
Das Arbeitsamt kann sich, wie auch schon in der Vergangenheit, bei der
Vermittlung von Arbeit und Ausbildungsplätzen Dritter
bedienen. Neu ist, dass eine Zuweisung an den Vermittler erfolgen kann. Der
Arbeitssuchende oder Auszubildende kann gegen die
Zuweisung Widerspruch aus wichtigem Grund einlegen
(§ 37 a SGB III).
Ab dem 01.07.03 haben sich gekündigte Arbeitssuchende unverzüglich nach Erhalt
der Kündigung beim Arbeitsamt zu melden. Bei
befristeten Arbeitsverhältnissen frühestens drei Monate vor dem Ende der
Befristung. Die Meldung hat unabhängig davon zu
erfolgen, ob ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (§ 37 b SGB III). Die
Meldepflicht sollte nicht auf die leichte Schulter
genommen werden, denn, ebenfalls ab dem 01.07.03, sind mit der verspäteten
Meldung Sanktionen verbunden. So kann für jeden
Tag der verspäteten Meldung der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 7,00
EUR bis 50 EUR gekürzt werden (§ 140 SGB
III).
Es werden ferner die schon lange diskutierten Personal-Service-Agenturen
eingerichtet.
Aufgabe der Agenturen ist die Vermittlung von Arbeitslosen in Form von
Arbeitnehmerüberlassungen und Qualifizierung der
Arbeitslosen in verleihfreier Zeit (§ 37 c SGB III).
Ab dem 01.01.03 werden von den Arbeitsämtern unter bestimmten Voraussetzungen
sog. Bildungsgutscheine ausgegeben. Sie
sollen der Förderung der beruflichen Weiterbildung dienen. Vom Grundsatz her
kann sich der Arbeitnehmer seinen
Ausbildungsträger selber aussuchen (§ 77 SGB III).
Geändert wurde auch die Bestimmung des § 121SGB III. Danach ist dem Arbeitslosen
generell ab dem 4. Monat der
Arbeitslosigkeit zuzumuten eine Arbeit außerhalb des "Pendelbereichs"
aufzunehmen, d.h. umzuziehen. Nur wenn ein wichtiger
Grund einem Umzug entgegensteht, kann der Arbeitslose den Umzug zur Aufnahme
einer Arbeit verweigern. Wichtige Gründe
können auch im familiären Bereich bestehen.
Das Ruhen des Anspruchs auf Bezug von Arbeitslosengeld bei Sperrzeit ist nunmehr
abgestuft. Grundsätzlich beträgt die Sperrzeit
nach wie vor 12 Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich aber die
Sperrzeit auf drei Wochen verkürzen. So wenn
die das Arbeitsverhältnis ohnehin nach 6 Wochen beendet gewesen wäre (§144 SGB
III).
Gemäß § 421 g SGB III haben Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe beziehen, nach drei Monaten
Arbeitslosigkeit Anspruch auf einen "Vermittlungsgutschein". Mit diesem können
sie sich zur Vermittlung von Arbeit an einen
privaten Vermittler wenden. Das Arbeitsamt übernimmt dann in einem festen Rahmen
die Kosten der Vermittlung.
Zur Förderung der Einstellung älterer Arbeitnehmer werden Arbeitgeber, die
erstmalig einen Arbeitnehmer einstellen, der das 55.
Lebensjahr vollendet hat, von der Beitragszahlung befreit (§ 421 k SGB III).
Die Neuregelung des § 421 l SGB III soll durch die Förderung von Selbständigkeit
die Zahl der Arbeitslosen vermindern. Wer
jetzt seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Arbeit
beendet, kann ggf. Existenzgründungszuschüsse
erhalten. Die Förderung kann bis zu drei Jahre andauern, wenn voraussichtlich
das Arbeitseinkommen 25.000 EUR jährlich nicht
übersteigt. Es dürfen jedoch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, es sei denn
mitarbeitende Familienangehörige. Im 1. Jahr
beträgt die Förderung 600 EUR, im 2. Jahr 360 EUR und im 3. Jahr 240 EUR
monatlich. Die Regelung ist zunächst befristet auf
den 31.12.05.
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Jacqueline Stieglmeier
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