Sozialrecht / Fachbeiträge / Urteile 

 

 

Wichtige Neuregelungen im SGB III



Seit dem 01.01.2003 sind einige neue Regelungen im Bereich Arbeitsförderung in Kraft getreten.

So sollen Arbeitgeber künftig gekündigten Arbeitnehmer frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf hinweisen, dass sie sich aktiv um die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu bemühen und sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden haben (§2 SGB III). Arbeitnehmer sollen darüber hinaus für die Arbeitssuche und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen freigestellt werden. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat ist allerdings unklar. Arbeitnehmer sollen sich frühzeitig eigenverantwortlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Beschäftigung bemühen.

Das Arbeitsamt kann sich, wie auch schon in der Vergangenheit, bei der Vermittlung von Arbeit und Ausbildungsplätzen Dritter bedienen. Neu ist, dass eine Zuweisung an den Vermittler erfolgen kann. Der Arbeitssuchende oder Auszubildende kann gegen die Zuweisung Widerspruch aus wichtigem Grund einlegen (§ 37 a SGB III).

Ab dem 01.07.03 haben sich gekündigte Arbeitssuchende unverzüglich nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt zu melden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen frühestens drei Monate vor dem Ende der Befristung. Die Meldung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (§ 37 b SGB III). Die Meldepflicht sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn, ebenfalls ab dem 01.07.03, sind mit der verspäteten Meldung Sanktionen verbunden. So kann für jeden Tag der verspäteten Meldung der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 7,00 EUR bis 50 EUR gekürzt werden (§ 140 SGB III).

Es werden ferner die schon lange diskutierten Personal-Service-Agenturen eingerichtet.
Aufgabe der Agenturen ist die Vermittlung von Arbeitslosen in Form von Arbeitnehmerüberlassungen und Qualifizierung der Arbeitslosen in verleihfreier Zeit (§ 37 c SGB III).

Ab dem 01.01.03 werden von den Arbeitsämtern unter bestimmten Voraussetzungen sog. Bildungsgutscheine ausgegeben. Sie sollen der Förderung der beruflichen Weiterbildung dienen. Vom Grundsatz her kann sich der Arbeitnehmer seinen Ausbildungsträger selber aussuchen (§ 77 SGB III).

Geändert wurde auch die Bestimmung des § 121SGB III. Danach ist dem Arbeitslosen generell ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit zuzumuten eine Arbeit außerhalb des "Pendelbereichs" aufzunehmen, d.h. umzuziehen. Nur wenn ein wichtiger Grund einem Umzug entgegensteht, kann der Arbeitslose den Umzug zur Aufnahme einer Arbeit verweigern. Wichtige Gründe können auch im familiären Bereich bestehen.

Das Ruhen des Anspruchs auf Bezug von Arbeitslosengeld bei Sperrzeit ist nunmehr abgestuft. Grundsätzlich beträgt die Sperrzeit nach wie vor 12 Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich aber die Sperrzeit auf drei Wochen verkürzen. So wenn die das Arbeitsverhältnis ohnehin nach 6 Wochen beendet gewesen wäre (§144 SGB III).

Gemäß § 421 g SGB III haben Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, nach drei Monaten Arbeitslosigkeit Anspruch auf einen "Vermittlungsgutschein". Mit diesem können sie sich zur Vermittlung von Arbeit an einen privaten Vermittler wenden. Das Arbeitsamt übernimmt dann in einem festen Rahmen die Kosten der Vermittlung.

Zur Förderung der Einstellung älterer Arbeitnehmer werden Arbeitgeber, die erstmalig einen Arbeitnehmer einstellen, der das 55.  Lebensjahr vollendet hat, von der Beitragszahlung befreit (§ 421 k SGB III).

Die Neuregelung des § 421 l SGB III soll durch die Förderung von Selbständigkeit die Zahl der Arbeitslosen vermindern. Wer jetzt seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Arbeit beendet, kann ggf. Existenzgründungszuschüsse erhalten. Die Förderung kann bis zu drei Jahre andauern, wenn voraussichtlich das Arbeitseinkommen 25.000 EUR jährlich nicht übersteigt. Es dürfen jedoch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, es sei denn mitarbeitende Familienangehörige. Im 1. Jahr beträgt die Förderung 600 EUR, im 2. Jahr 360 EUR und im 3. Jahr 240 EUR monatlich. Die Regelung ist zunächst befristet auf den 31.12.05.
 

Weitere Informationen erhalten Sie von:

Rechtsanwältin 
Jacqueline Stieglmeier 
Eschenallee 22 
14050 Berlin 

Telefonnummer: +49 (0) 30- 3000 760-0
Faxnummer:       +49 (0) 30- 3000 760-33

eMail:             RAin@stieglmeier.de
Homepage:     www.Stieglmeier.de