Rentenversicherungspflicht für selbständige GmbH-GeschäftsführerNach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BSG vom
24.11.2005, Az. B 12 RA 1/04 müssen sich selbständige GmbH-Geschäftsführer
darauf einstellen, das sie unter bestimmten Voraussetzungen der
Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI unterfallen und sich ggf.
Nachzahlungsansprüchen der Rentenversicherungsträger gegenübersehen. Es spielt
nach Auffassung des Gericht auch keine Rolle, ob der GmbH Geschäftsführer
Alleingesellschafter ist. Eine abhängige Beschäftigung sei nicht Voraussetzung
für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI,
das Gesetz fordere vielmehr gerade eine selbständige Tätigkeit. Maßgebend sei
allein, ob der Geschäftsführer als Selbständiger regelmäßig
versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige und im wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig sei. Im vorliegenden zu entscheidenden Fall war der
GmbH-Geschäftführer und Alleingesellschafter ausschließlich für seine GmbH
tätig, er beschäftigte keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Dies sah das
Gericht als ausreichend für eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI an.
Die GmbH sei alleiniger Auftraggeber des Geschäftsführers und dieser sei auch
selbständig. Es käme nicht darauf an, ob die GmbH als Auftraggeber rechtliche
und wirtschaftliche Kontakte unterhalte. Nicht entscheidungserheblich für die
Rentenversicherungspflicht ist mithin, ob die GmbH ihrerseits für mehrere
Auftraggeber tätig ist oder versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt.
Hinsichtlich Privatvermögen des GmbH-Geschäftsführers und des
Gesellschaftsvermögens der GmbH gelte das Trennungsprinzip. Das BSG nahm Bezug
auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, wonach auch im Verhältnis einer
Ein-Mann-GmbH zu ihren Alleingesellschafter/-geschäftsführer die beteiligten
Rechtssubjekte zu unterscheiden und die unterschiedliche Zuordnung der einzelnen
Gegenstände zu beachten seien. Rechtsanwältin
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