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Werbung von Zahnärzten im Internet
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einer Reihe von Einzelfragen im
Zusammenhang mit der Internetwerbung einer Zahnarztpraxis zu befassen. Die
Zahnärzte hatten auf ihrer Homepage u. a. mit Angaben zu ihrem persönlichen
Ausbildungsgang, den Schwerpunkten der zahnärztlichen Tätigkeit, ihren Hobbys
und sonstigen persönlichen Eigenschaften geworben. Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts haben Patienten durchaus ein legitimes Interesse
daran, Informationen über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrung der
Zahnärzte zu erhalten. Auch der auf der Homepage enthaltene - eher humorvolle -
Hinweis auf die Beherrschung des einheimischen Dialekts wurde nicht beanstandet.
Die Werbung mit Fremdsprachenkenntnissen ist in keiner Weise unsachlich, da der
Erfolg einer Behandlung auch von einer guten Kommunikation zwischen Arzt und
Patient abhängt. Dies gilt ebenfalls für die vertrauensbildende Verständigung
auf der Grundlage der örtlichen Sprechweise. Auch die Beanstandung der
„Sympathiewerbung“ durch die Angabe der persönlichen Hobbys fand bei den
Verfassungsrichtern kein Gehör. Zwar ergibt sich hier kein Sachzusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation der Zahnärzte. Gleichwohl ist nicht
ersichtlich, mit welchen Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Angaben im
Rahmen einer passiven Darstellungsplattform wie dem Internet rechtfertigen
ließe. Ebenso können Angaben zum Privatleben zum - auch emotional geprägten -
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient positiv beitragen (Urteil des
BVerfG vom 26.08.2003, 1 BvR 1003/02)
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