Der Beweiswert einer ärztlichen EDV-Dokumentation

Arzthaftungsprozess

In Arzthaftungsprozessen spielt regelmäßig die Krankenakte eine herausragende Rolle als Beweismittel. Die Dokumentation der ärztlichen Diagnose, der Therapie und der wesentlichen medizinischen Fakten ist eine ärztliche Pflicht. Eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme, die nicht dokumentiert wurde, hat der Arzt auch nicht vorgenommen. An Hand der Dokumentation können Fehldiagnosen und Behandlungsfehler nachgewiesen oder deren Vorwurf entkräftet werden. Während in der Vergangenheit die Dokumentation handschriftlich erfolgte und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vollen Beweiswert hat, wird die handschriftliche Aufzeichnung zunehmend abgelöst durch die Speicherung der Daten mittels EDV.

Hieran knüpft die Frage an, welchen Beweiswert eine EDV-Dokumentation hat, die gegen eine nachträgliche Veränderung nicht gesichert ist. Eine jüngste Entscheidung des OLG Hamm bezog sich genau auf diesen Umstand und hat nicht gesicherte EDV-Dokumentationen dann als volles Beweismittel anerkannt, wenn der Arzt plausibel seine Dokumentation darlegt und auch aus medizinischer Sicht schlüssig ist.

1998 hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden , dass nicht gesicherte EDV-Aufzeichnungen nur eingeschränkten Beweiswert haben und nur als Indiz unter mehreren tauglich seien. Das Gericht der Vorinstanz hatte seine Entscheidung allein auf das EDV-Datenblatt gestützt, ohne nähere Feststellungen zur Erstellungen und Funktion dieser Unterlage zu treffen.
 

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