Urlaubsabgeltung

 

Urlaubsabgeltungsanspruch

 

Grundsätzlich gilt: Urlaub ist zu nehmen! Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung des Urlaubs, tritt ausnahmsweise an die Stelle der Freizeitgewährung, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, was aber nicht bedeutet, daß ein Anspruch auf Auszahlung verfallenen Urlaubs besteht. Eine Urlaubsabgeltung ist nach § 7 IV BUrlG nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Anspruch auf Erholungsurlaub, da er als Ersatzanspruch an die Stelle des Urlaubsanspruchs tritt. Voraussetzung für eine Abgeltung ist, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Abgeltung des Urlaubs verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens und danach über das Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig krank war. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine Abgeltung des Urlaubs in einem nicht von § 7 IV BUrlG erfaßten Fall ist nach § 134 BGB nichtig. In Tarifverträgen können aber weiterführende Abgeltungsvereinbarungen für fortbestehende Arbeitsverhältnisse für den Fall getroffen werden, dass der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum nehmen kann. Der Abgeltungsanspruch ist zweckgebunden und höchstpersönlich. Gem. § 399 BGB kann der Arbeitnehmer den Anspruch nicht abtreten. Der Anspruch ist gem. § 851 ZPO nicht pfändbar, und der Arbeitnehmer kann nach § 394 auch nicht gegen einen Anspruch aufrechnen lassen. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, kommt ein Urlaubsanspruch nach § 7 IV BUrlG nicht in Betracht, der Anspruch ist auch nicht vererblich. Ein Übergang auf die Erben ist nur möglich, wenn entsprechende Vereinbarungen im Tarifvertrag festgelegt wurden. Der Abgeltungsanspruch ist steuer - und sozialversicherungspflichtig. 

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