Haftung für Betriebsrente nach Betriebsübergang

Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis

Bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) haftet der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber aber lediglich in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entspricht.
Diese zeitlich begrenzte Haftung gilt jedoch nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nur, soweit der Betriebserwerber auf Grund des Betriebsübergangs Verpflichtungen übernommen hat. Dies ist im Hinblick auf Arbeitnehmer, die sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits im Ruhestand befinden, nicht der Fall. Hat ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Betriebsrente zugesagt und kommt es nach dem Eintritt dieses Mitarbeiters in den Ruhestand zu einem Betriebsübergang, so schuldet der ehemalige Arbeitgeber weiterhin die Zahlung der Betriebsrente.

Enthaftung

Die in dieser Vorschrift enthaltene Enthaftung des Betriebsveräußerers gilt nur, soweit der Betriebserwerber auf Grund des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB Verpflichtungen übernommen hat. Hieran fehlt es bei solchen Personen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer standen, sondern bereits Ruheständler waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nur in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, nicht auch in die Ruhestandsverhältnisse (BAG 23.03.2004, Az.:3 AZR 151/03)

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