Kündigungsfrist bei vor Dienstantritt ausgesprochener Kündigung

Kündigung vor Dienstantritt

Eine bereits vor Dienstantritt ausgesprochene Kündigung, ist im Zweifel rechtlich nicht anders zu behandeln als die Kündigung nach der Arbeitsaufnahme. Ergeben sich aus einem Arbeitsvertrag keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen (z. B. durch besonders lange Kündigungsfrist während der Probezeit), so wird auch in einem derartigen Fall die Kündigungsfrist bereits ab dem Kündigungszugang und nicht erst mit dem vereinbarten Dienstantritt berechnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Kündigung vor Dienstantritt nicht davon auszugehen, dass die Parteien ein Interesse an einer vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst mit Dienstantritt beginnen soll. Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen ergibt (BAG 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03).

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