Tätigkeitsschwerpunkt

Arbeitsrecht

Gerichtliche Vertretung

Wir übernehmen die gerichtliche Vertretung und beraten Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Kündigungsschutzverfahren

Der arbeitsrechtlichen Beratung innerhalb und außerhalb von Prozessen, kommt gerade in mittelständischen Betrieben eine herausragende Rolle zu, denn z. B. in Kündigungsschutzverfahren steht der Arbeitgeber oftmals vor der Frage, welche Voraussetzungen eine wirksame Kündigung hat. So liegen z B. im Falle eines bereits vom Arbeitnehmer anhängig gemachten Kündigungsschutzverfahrens vielfach die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor.

Arbeitgeber

Die Beratung des Arbeitgebers vor Ausspruch einer Kündigung dient der Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen, da Verfahren vor den Arbeitsgerichten für den Arbeitgeber nicht immer günstig enden. Besonderes Augenmerk muß daher vor Ausspruch einer Kündigung auf ggf. erforderliche Abmahnungen und Inhalte des Arbeitsvertrages etc. gerichtet werden. Welche Art von Kündigung soll überhaupt ausgesprochen werden.

Arbeitnehmer

Aber auch der Arbeitnehmer sollte überprüfen lassen, ob der zu Kündigung geführte Sachverhalt überhaupt ausreicht, um eine solche auszusprechen.
Unsere Beratung und Vertretung beschränkt sich nicht nur auf Kündigungsverfahren. Desgleichen können sich innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Auseinandersetzungen anbahnen, etwa bezüglich der Inhalte und Pflichten desselben.

Vertragstypen

Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, sollte zuvor genau überlegt werden, welche Art von Vertragsverhältnis man eingehen will. Im Arbeitsrecht haben sich eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen herausgebildet. Vertragsinhalte sollten einer genauen Prüfung unterzogen werden.

Bei der Betriebsnachfolge können sich sowohl für den Übernehmer als auch die betroffenen Arbeitnehmer unabsehbare Folgen ergeben.

Im Falle eines Schadenseintrittes ist oftmals fraglich, in welchem Umfange der betreffende Arbeitnehmer haftet bzw. der Arbeitgeber überhaupt zur Kasse bitten darf.

Das Arbeitsrecht ist in der Regel auf Grund vieler Nebengesetze, tariflichen Bestimmungen und der sich im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten schnell ändernden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes weder für Arbeitgeber, noch für Arbeitnehmer zu überblicken.

Siehe auch

Fachbeiträge  &   Lexikon-Arbeitsrecht

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Jacqueline Stieglmeier 
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Letzte Änderung am 03.09.2014 11:39:13