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Schadensersatz für unnötig gezogene Zähne

Pflicht zum Schadensersatz

Ein Zahnarzt hat vor seiner Entscheidung über eine Extraktion zwischen der Erhaltungsfähigkeit und der Erhaltungswürdigkeit der möglicherweise zu ziehenden Zähne zu differenzieren. Schätzt er die Erhaltungswürdigkeit von an sich erhaltungsfähigen Zähnen voreilig schon bei der ersten Behandlung eines jugendlichen Patienten falsch ein und extrahiert daraufhin insgesamt acht Zähne, hat er dem Patienten ein Schmerzensgeld von 30.000 DM zu bezahlen.

Die Pflicht zum Schadensersatz entfällt nicht deshalb, weil der Patient bzw. dessen Mutter der Entfernung nicht nur zugestimmt, sondern diese ausdrücklich gewünscht hat. Der Patient muss sich bei seiner Entscheidung auf den fachlichen Rat des behandelnden Arztes verlassen dürfen. Schätzt dieser die Erhaltungswürdigkeit der Zähne ohne weitere Untersuchung falsch ein, so entspricht dies nicht „gutem zahnärztlichen Standard“ (OLG Hamm, OLG Report Hamm 2001, 142).

Zweiter Abschnitt

 

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Letzte Änderung am 24.09.2014 12:44:04