Mietminderung bei erheblicher Wohnflächenabweichung

 

Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung

Die Frage, ob eine geringere als im Mietvertrag angegebene Wohnfläche einen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellt, wird von den Instanzgerichten recht unterschiedlich beurteilt. Nun hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung zu dieser Problematik Stellung genommen. Hierbei ging es um die Anmietung eines Reihenhauses, das laut Vermieter eine Wohnfläche von über 126,45 Quadratmeter hatte. Eine Überprüfung ergab später, dass das Haus nur 106 Quadratmeter groß war. Der Mieter nahm eine entsprechende Mietminderung vor.

Die Entscheidung: Die Mietminderung war gerechtfertigt. Liegt die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung erheblich unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche, so kann dieser Umstand einen Mangel der Mietsache darstellen. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als zehn Prozent hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt. Der benachteiligte Mieter muss auch nicht zusätzlich zur erheblichen Flächendifferenz darlegen, dass diese die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Bei einer erheblichen Flächenabweichung spricht nach Auffassung der Karlsruher Richter bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.

Dies wurde damit begründet, dass die vereinbarte Wohnfläche ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung und den Preisvergleich mit anderen Mietangeboten darstellt. Zudem ist die Wohnfläche in aller Regel Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Betriebskosten und deren Höhe (BGH 24.03.2004, Az.: VIII ZR 295/03)

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