Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozess

In der Regel hat das Gericht in einem Arzthaftungsprozess nicht das erforderliche Wissen um einen medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können. 

Deshalb muss das Gericht in einem Arzthaftungsprozess zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten.

Liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, kann das Gericht gemäß § 411a ZPO eine schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Gutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzen.

Das Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren, welches denselben medizinischen Sachverhalt erschöpfend beurteilt, kann somit verwendet werden. Das spart Kosten und auch Zeit, denn die Einschaltung eines Sachverständigen verzögert den Abschluss des Gerichtsverfahrens erheblich. Auch nicht ausgeschlossen ist die Verwertung eines außerhalb des Rechtsstreits, etwa in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten.

Solch ein Sachverständigengutachten kann grundsätzlich auch im Arzthaftungsprozess im Wege des sogenannten Urkundsbeweises verwendet werden. In Betracht kommen z.B. Sachverständigengutachten aus einem ärztlichen Schlichtungsverfahren oder Rentenverfahren. Das Gericht muss aber einen Sachverständigen beauftragen und ein gerichtliches Gutachten in einem Arzthaftungsprozess dann einholen, wenn das im Wege des Urkundsbeweises verwertete Gutachten, etwa jenes aus dem Schlichtungsverfahren, nicht alle Fragen beantwortet, die für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend sind. Diese durch das Sachverständigengutachten unbeantworteten Fragen muss das Gericht durch Einholung eines weiteren Gutachtens aufklären.

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