Kündigung wegen privater E-Mails

Surfen eines Arbeitnehmers im Internet zu Privatzwecken

Beim Surfen des Arbeitnehmers im Internet zu Privatzwecken kann, wie beim vergleichbaren privaten Telefonieren am Arbeitsplatz, eine Kündigung gerechtfertigt sein. Das Landesarbeitsgericht Köln fordert jedoch, dass der Arbeitgeber für die private Nutzung des Firmen-PCs klare Regelungen aufgestellt hat und der hiergegen verstoßende Mitarbeiter vorher abgemahnt wurde.

 

In dem entschiedenen Fall entdeckte der Arbeitgeber, dass eine Chefsekretärin während der Arbeitszeit zahlreiche private E-Mails geschrieben und erhalten hatte und kündigte deshalb fristlos. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitgeber die ihm dadurch verloren gegangene Arbeitszeit nicht konkret nachweisen konnte. An arbeitsreichen Tagen hatte sich die Sekretärin auf wenige kurze Nachrichten beschränkt. Ferner fehlte es eben auch an einer konkreten Anweisung des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang private Nachrichten über den Firmencomputer versendet werden dürfen (LAG Köln 15.12.2003, Az.: 2 Sa 816/03)

Auch das Bundesarbeitsgericht hält eine vorherige Abmahnung wegen privater Internetnutzung für erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn das private Surfen vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt worden ist und der Arbeitnehmer pornografisches Material heruntergeladen hat (BAG v.19.4.2012, 2 AZR 186/11).Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die vorzunehmende Interessenabwägung ist eine vorherige Abmahnung nicht entbehrlich. In der Begründung hierß es: " Das Fehlverhalten des Klägers lasse keine eindeutige negative Prognose zu, selbst wenn man den zeitlichen Umfang der privaten Internetnutzung und den Inhalt der aufgerufenen Seiten zugrunde lege, wie ihn die Beklagten im einzelnen dargelegt hätten." Hinzu kam, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass ihm durch die Privatnutzung des Internets zusätzliche Kosten entstanden waren.

Als kündigungsrelevanter Sachverhalt wurde angesehen ein Verstoß gegen das ausdrückliche Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses, das Aufrufen von Internetseiten und Herunterladen von Bildmaterial, das zu einer Vireninfizierung des Betriebssystems hätte führen können und eine mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers infolge des Aufrufens und Herunterladens des pornografischen Bildmaterials. Der Arbeitnehmer habe zwar angesichts des ausdrücklichen Verbots jeglicher privater Internetnutzung klar sein müssen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten als vertragswidrig erachten würden. Er habe trotzdem davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitgeber auf einen Verstoß nicht sofort mit einer Kündigung reagieren würde.

Die private Nutzung des Internets  an mehreren Tagen und insgesamt über mehrere Stunden und das Herunterladen pornografischen Bildmaterials schafft keinen absoluten Kündigungsgrund.

 

 

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